Januar 2021

Arbeitsrecht

Corona-Pandemie: Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit im Einzelfall gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hat jetzt entschieden: Eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, das Einführen von Kurzarbeit zu ermöglichen, kann im Einzelfall als betriebsbedingte Änderungskündigung gerechtfertigt sein. Es hat aber auch darauf hingewiesen: Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kündigung sind insbesondere eine entsprechende Ankündigungsfrist und eine Begrenzung der Dauer der (möglichen) Kurzarbeit von Bedeutung sowie der Umstand, dass Kurzarbeit nur eingeführt werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld auch in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.

Die Klägerin, Personaldisponentin einer Leiharbeitsfirma, koordinierte den Einsatz von Leiharbeitnehmern in Kindergärten und Kitas. Da aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie auch Kindergärten zeitweise geschlossen wurden, wurden dort Leiharbeitnehmer nicht mehr benötigt.

Der Beklagte, Arbeitgeber der Klägerin, beantragte daher Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit genehmigte diese. Hiervon fühlte sich die Klägerin zunächst nicht betroffen. Denn sie wurde vier Tage später für längere Zeit krankgeschrieben. Der Kläger bat sie um die vorgeschriebene Zustimmung zur Kurzarbeit. Dies lehnte sie ab. Daraufhin sprach der Kläger eine fristlose Änderungskündigung aus (Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und gleichzeitiges Anbieten eines neuen Arbeitsverhältnisses). Nach diesem neuen Arbeitsverhältnis durfte der Kläger bis Ende Dezember 2020 Kurzarbeit anordnen.

Die Klägerin hielt die fristlose Änderungskündigung für unwirksam. Ihr Arbeitgeber sei keiner wirtschaftlich schwierigen Situation ausgesetzt. Das sah das ArbG komplett anders. Die Änderungskündigung sei wirksam. Sie sei insbesondere verhältnismäßig: Denn es sei zu einem unbestreitbaren, erheblichen Arbeitsausfall gekommen. Ein notwendiger „wichtiger Grund“ für eine fristlose Änderungskündigung habe also vorgelegen. Ein milderes Mittel als Alternative habe dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden. Die fristlose Änderungskündigung habe bezweckt, eine Grundlage für Kurzarbeit und damit für den Erhalt von Kurzarbeitergeld zu schaffen.

Das ArbG betont: Würde man dies anders sehen, wäre bei Verweigerung einzelner Arbeitnehmer die Einführungsmöglichkeit von Kurzarbeit gerade bei längeren Kündigungsfristen (sinnvoll) ausgeschlossen.

Quelle | ArbG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2020, 11 Ca 2950/20

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Diskriminierung: „Ugah, Ugah“ mit Folgen: Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung bleibt wirksam

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleiben die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen wirksam, wonach die Äußerung „Ugah, Ugah“ gegenüber eienem dunkelhäutigen Kollegen eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen lässt.

Das war geschehen
Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“, der ihn wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Die daraufhin gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam, auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte.

Das sagte der Beschwerdeführer
Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit – erfolglos. Die Arbeitsgerichte hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen. Der Umgangston im Betriebsrat sei durchaus „hin und wieder flapsig“. Das liege daran, dass es von allen Betriebsratsmitgliedern gewollt sei, die teilweise abstrakte bürokratische Materie durch Auflockerung der Gesprächsatmosphäre zu fördern. Es gehöre zum gepflegten Umgangston unter den Betriebsratsmitgliedern und sei bislang nie ein Problem gewesen. Seine Einwände blieben erfolglos.

So sieht es das BVerfG
Das BVerfG hält die Wertungen für richtig, die die Arbeitsgerichte getroffen haben, und die sich aus den Grundrechten der Meinungsfreiheit und Menschenwürde sowie dem Diskriminierungsverbot ergeben. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Der Schluss, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, sei auch im Lichte des grundgesetzlichen Diskriminierungsverbots korrekt, das sich gegen rassistische Diskriminierung wendet.

Menschenwürde vor Meinungsfreiheit
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordere im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit trete aber zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Gerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt, so das BVerfG. Sie hätten ausführlich begründet, dass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung sei ebenso, wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung geforderte Gesamtwürdigung, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 2.11.2020, 1 BvR 2727/19

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Paketzustelldienst: Arbeitslohn oder geldwerter Vorteil? Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder des Arbeitnehmers zahlt …

Die Ausgleichszahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit (hier: einen Parkverstoß) begangen hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden. Zu klären bleibt aber, ob den Fahrern dadurch nicht ein geldwerter Vorteil und damit am Ende doch Arbeitslohn zugeflossen ist.

Das war geschehen
Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. In manchen Innenstädten gelang es dem Unternehmen nicht, bei den zuständigen Behörden eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, um kurzfristig zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen zu halten. Folglich nahm es das Unternehmen hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge zuweilen auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Immer dann, wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte das Unternehmen diese als Halterin der Fahrzeuge.

Die Sichtweise der Finanzverwaltung
Das Finanzamt war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn für die Fahrer. Das Finanzgericht (FG) gab dagegen der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der BFH bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Das FG muss prüfen
Jetzt muss das FG aber noch prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2020, VI R 1/17;

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Baurecht

Nachbarschaftsstreit: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines baurechtswidrigen Offenstalls für Pferde

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Ein Grundstücksnachbar kann von dem anderen verlangen, die Pferdehaltung in einem Offenstall zu unterlassen, den dieser ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet hat.

Das war geschehen
Die Parteien sind Nachbarn. Die eine Beklagte ist Inhaberin eines Pferdehofs. Sie errichtete ohne Baugenehmigung auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück in einer Entfernung von etwa 12 Metern vom Einfamilienhaus der Klägerin einen Offenstall für Pferde und stellte darin Pferde ein. Die andere Beklagte, deren Geschäftsführerin erstgenannte Beklagte ist, betreibt auf dem Grundstück eine Reitschule.

Die Bauaufsichtsbehörde lehnte im September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Dagegen klagte die Pferdehofinhaberin. Das Verwaltungsgericht (VG) wies diese Klage 2016 mit der Begründung ab, der Offenstall lasse die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der Klägerin vermissen. Hierbei falle insbesondere ins Gewicht, dass sich der Stall unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der hiesigen Klägerin in einer Entfernung von etwa 12,5 Metern zu deren Ruheräumen befinde und die Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet seien.

Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht (LG) hat die Beklagten verurteilt, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht (OLG) die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die beklagte Reitschuleninhaberin richtet. Hinsichtlich der beklagten Pferdehofinhaberin hat es die Verurteilung darauf beschränkt, dass bei der Haltung von Pferden in dem Offenstall die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht überschritten werden dürften.

So entschied der BGH
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des LG im Verhältnis zur beklagten Pferdehofinhaberin wiederhergestellt. Hinsichtlich der beklagten Reitschuleninhaberin hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die beklagte Pferdehofinhaberin das Halten von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlässt. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann einen solchen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu solchen Normen zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Errichtung und die zweckgemäße Nutzung des Offenstalls im Verhältnis zu der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG mit Bindungswirkung für den Zivilprozess fest. Damit hatte die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung dieser Nutzung des Stalls. Für das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr spricht aufgrund der bereits erfolgten rechtswidrigen Nutzung des Stalls eine tatsächliche Vermutung, die selbst für den Fall nicht widerlegt wäre, dass die beklagte Pferdestallinhaberin seit 2016 keine Pferde mehr in den Stall eingestellt haben sollte.

Hinsichtlich der beklagten Reitschulinhaberin konnte das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben, da die Klägerin gegen diese einen Anspruch darauf haben kann, keine Pferde in den Offenstall einzustellen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin weder anhand des Aussehens der Pferde noch – aufgrund der Personenidentität auf Beklagtenseite – anhand der äußeren Abläufe beurteilen und darlegen oder gar beweisen kann, welche Pferde jeweils im Eigentum der einen oder der anderen Beklagten stehen bzw. standen, trifft die beklagte Reitschulinhaberin eine sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, sie habe Pferde in den Offenstall eingestellt. Dieser hatte sie bislang nicht genügt. Sie muss nun in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht zunächst vortragen, welche Pferde in dem von der Klägerin behaupteten Zeitraum der Nutzung des Offenstalls in ihrem Eigentum standen und wo diese untergestellt waren.

Quelle | BGH, Urteil vom 27.11.2020, V ZR 121/19

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Bauvertrag: Wenn das neue Heim nicht fertig wird …

In Zeiten niedriger Zinsen liebäugeln viele mit dem Erwerb eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung. Was aber ist, wenn der Bau nicht rechtzeitig fertiggestellt wird? Mit einem solchen Fall hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg beschäftigt.

Der Kläger hatte bei einem Unternehmer für 140.000 Euro eine Eigentumswohnung erworben, die sich noch im Bau befand. Im notariellen Kaufvertrag war eine Frist festgehalten, bis zu der das Objekt hergestellt werden sollte. Aber was heißt „Herstellung“? Der Kläger meinte, es müsse das gesamte Objekt inklusive Außenanlagen fertiggestellt sein. Der Beklagte meinte, es reiche aus, wenn der Kläger einziehen könne.

Das OLG betonte, dass es immer auf den individuellen Vertrag ankomme. Im vorliegenden Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es bei dem verabredeten Datum auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung ankomme und nicht auf die vollständige Fertigstellung des gesamten Objekts. Die Wohnung müsse dazu mit Ausnahme von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigten, und mit Ausnahme der Außenanlagen fertiggestellt sein. Denn die Vereinbarung einer Frist habe insbesondere den Sinn, dass sich der Bauherr auf einen Einzugstermin einstellen könne.

Der Kläger könne daher Schadenersatz – z. B. Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung oder Fahrtkosten – für die Zeit zwischen dem verabredeten Termin und der Bezugsfertigkeit verlangen. Dafür, dass nach der Bezugsfertigung der Wohnung an dem Gesamtobjekt noch Arbeiten vorzunehmen wären, könne er keinen Schadenersatz verlangen. Er könne aber einen gewissen Betrag wegen der noch offenen Mängel und Restarbeiten zurückbehalten. Im konkreten Fall stehe dem Kläger daher ein sog. Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 10.000 Euro einschließlich eines „Druckzuschlags“ von 5.000 Euro zu. In dieser Höhe müsse er den Kaufpreis noch nicht zahlen, sondern erst nach vollständiger Fertigstellung des Gesamtobjekts.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.7.2020, 13 U 28/20

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Familien- und Erbrecht

Vereinfachtes Verfahren: Wer zu spät kommt, muss Unterhalt zahlen

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, kann im sog. vereinfachten Verfahren festgesetzt werden. Dort sollen Unterhaltsfragen möglichst schnell geklärt werden. Doch der Antragsgegner kann in diesem Verfahren bestimmte Einwendungen geltend machen, zum Beispiel gegen die Zulässigkeit des Verfahrens. Wie so oft, liegen hier aber die Tücken im Detail verborgen.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun entschieden: Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein, im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Einwand im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Denn die strengen Formvorschriften sollen das vereinfachte Verfahren beschleunigen. Das Familiengericht muss in diesem vereinfachten Verfahren auch nicht von sich aus die Vaterschaft des Antragsgegners überprüfen.

Hat es ein Antragsgegner versäumt, in erster Instanz seine Vaterschaft zu bestreiten, ist aber nicht alles verloren. Er kann dies nachholen. Er muss dazu dann ein sog. gesondertes Abänderungsverfahren einleiten.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2020, 2 WF 138/20

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Gesetzentwurf: Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdung soll erleichtert werden

Erweiterte Möglichkeiten der Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdungen sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor (Bundestagsdrucksache 19/24446 vom 18.11.2020). Wie es in der Vorlage heißt, ist die bisherige Ermächtigungsgrundlage defizitär.

Ein im Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlicher Informationsaustausch zwischen den Gerichten und den Staatsanwaltschaften einerseits und den Jugendämtern andererseits dürfe jedoch nicht an überhöhten Hürden scheitern, so der Bundesrat. Deshalb soll das Kriterium der „erheblichen Gefährdung“ durch Bezugnahme auf das einfache Kindeswohl ersetzt werden mit dem Ziel einer Prüfung der Gefährdungslage durch das Jugendamt. Denn die Gerichte und Staatsanwaltschaften seien bisher nur ermächtigt, erhebliche Gefährdungen Minderjähriger zu melden.

Quelle | Deutscher Bundestag, heute im bundestag (hib) 1278/2020 vom 19.11.2020

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Mietrecht und WEG

WEG-Verwaltung: Jahresrechnung: Es kommt auf den Zeitpunkt des Beschlusses an

Für die Beurteilung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kommt es auf den Zeitpunkt des Beschlusses an. Er kann nicht durch nachgeholte Abrechnungen, Klarstellungen etc. geheilt werden.

Das hat jetzt das Landgericht (LG) Rostock entschieden. Im seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall genügte die Jahresabrechnung im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung. So war bereits nicht erkennbar, welche Vorschüsse geleistet wurden. Die Nachbesserung ließ das LG nicht mehr genügen.

Für den Verwalter ergeben sich aus der Entscheidung besondere Sorgfaltspflichten, wenn er eine eigene Haftung vermeiden will. Der Inhalt der Jahresabrechnung ist in § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nicht geregelt. Die Abrechnungspflicht bestimmt sich daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach muss die Abrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Sie muss für einen Eigentümer verständlich sein, ohne dass er einen Buchprüfer oder sonstigen Sachverständigen hinzuzieht. An die Stelle der im Wirtschaftsplan geschätzten Daten treten die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.

Zur Verständlichkeit der Jahresabrechnung hat auch das LG Dortmund klargestellt: Sie muss sich „aus sich heraus“ ergeben. Eine „aus sich heraus“ verständliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben liegt nicht vor, wenn erst aus anderweitigen Unterlagen, die nicht Bestandteil der Abrechnung und Gegenstand des Beschlusses sind, Einnahme- oder Ausgabekosten ersichtlich werden. Dies gelte sogar, wenn diese Unterlagen zur Einsicht bereitgehalten werden oder bei Beschlussfassung vorliegen.

Quelle | LG Rostock, Urteil vom 17.1.2020, 1 S 41/17; LG Dortmund, Urteil vom 13.12.2019, 17 S 140/19

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Betriebskostenumlage: Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig

Die Kosten für die Gartenpflege können Vermieter grundsätzlich über die Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Denn hierbei handelt es sich um laufende Kosten. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Leipzig klargestellt. Es hat aber auch auf eine wichtige Ausnahme hingewiesen.

Hierunter fallen nämlich nicht die Kosten für das Fällen von Bäumen. Zwar genüge ein mehrjähriger Turnus, um Kosten als „laufend“ anzuerkennen. Das Fällen eines Baums geschehe aber nur einmal. Daher sind die dabei entstehenden Kosten (hier sollte der Mieter rund 50 Euro zahlen) regelmäßig nur einmalige Ausgaben. Fällkosten gehören also nicht in die Betriebskostenabrechnung, so das AG.

Wie das AG Leipzig urteilten auch schon andere Gerichte, so z. B. das AG Garmisch-Partenkirchen. Die Besonderheit hier: Die Vermieterin hatte eine 65 Jahre alte morsche Esche fällen lassen. Dies hatte die Gemeinde ihr aufgrund der Baumschutzverordnung vorgeschrieben. Selbst, dass die Vermieterin durch das Fällen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei, ändere nichts daran, dass sich die Mieter nicht an den Kosten beteiligen müssen. Denn diese seien letztlich für den Mieter unkalkulierbar und könnten sogar eine Monatsmiete übersteigen.

Quelle | AG Leipzig, Urteil vom 14.4.2020, 168 C 7340/19; AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 17.10.2016, 5 C 449/16

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Verbraucherrecht

Schadenersatz: Haftung für Verletzungen nach Foulspiel bei Verbandsfußballspiel

Begeht ein Verbandsfußballspieler vorsätzlich ein brutales Foulspiel im Sinne der Regeln des Deutschen Fußballbundes, haftet er für die dadurch hervorgerufenen Verletzungen seines Gegners. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts (OLG) jetzt entschieden.

Der Kläger war Stürmer, der Beklagte spielte auf einer Verteidigerposition. Sie gehörten unterschiedlichen Fußballmannschaften an. Im Mai 2017 trafen die beiden Fußballmannschaften in einem Kreisklassenpunktspiel aufeinander. In der 8. Spielminute nahm der Kläger in Höhe des Mittelkreises einen Ball an und wollte diesen weiterspielen. Dazu kam es nicht mehr, weil er von dem Beklagten gefoult wurde. Der Schiedsrichter ahndete das Foul mit einer roten Karte. Der Kläger erlitt infolge des Foulspiels erhebliche Verletzungen. Er verlangt nun von dem Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch zukünftig entstehende Schäden zu ersetzen. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem OLG hatte in vollem Umfang Erfolg.

Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht, denn er hat ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) für die Saison 2016/2017 begangen und die schwerwiegende Verletzung des Klägers bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen.

Die Haftung für Verletzungen bei spielerischen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wie etwa einem Fußballspiel, ist grundsätzlich reduziert. Insoweit ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer die Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei einer Sportausübung nach den anerkannten Regeln nicht zu vermeiden sind. Handelt es sich um ein Fußballverbandsspiel, bieten die Fußballregeln des DFB einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen ist. Jedoch führt nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadenersatzverpflichtung. Entscheidend ist vielmehr der Grad des Regelverstoßes und das Maß des Verschuldens, das den Verletzer trifft.

Hier hat der Beklagte einen erheblichen Regelverstoß begangen und die schwere Verletzung des Klägers billigend in Kauf genommen. Er hatte ein „brutales Spiel“ im Sinne der Regel 12 des DFB begangen. Er hat dieses grobe Foul begangen, ohne dass die Spielsituation einen Anlass dafür bot. Er hatte keine realistische Möglichkeit, den Ball zu erobern.

Quelle | Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.11.2020, 7 U 214/19; PM Nr. 12/2020 vom 24.11.2020

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Kein Schadenersatz: Wenn der demente Patient aus dem Bett ohne Bettgitter fällt

Bettgitter und Fixierungen in Pflegeheimen können zu Verletzungsgefahren führen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen werden, um demente Patienten zu schützen. So hat es jetzt das Landgericht (LG) Köln entschieden.

Die Klägerin machte Ansprüche auf Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro wegen fehlerhafter Pflege gegen die Beklagte, die Trägerin einer Pflegeeinrichtung, geltend. Die bereits verstorbene Mutter der Beklagten war im Pflegeheim gestürzt. Sie litt an einer fortgeschrittenen Demenz (Pflegegrad V). Eines Nachts stand sie aus ihrem Bett auf, stürzte und erlitt eine Platzwunde. In einer anderen Nacht verließ sie ihr Zimmer und wurde vor einem Balkon im Speisesaal des Pflegeheims liegend schwer verletzt gefunden (Oberschenkelhalsbruch, Gehirnblutung). Sie kam ins Krankenhaus und musste operiert werden. Danach war sie in deutlich höherem Maße pflegebedürftig.

Die Klägerin meinte, der Tod ihrer Mutter sei auf den Sturz zurückzuführen. Das Pflegeheim habe entweder die bei der Mutter bestehende Sturzgefahr verkannt bzw. nicht richtig darauf reagiert. Bettgitter seien erforderlich gewesen, das Bett hätte tiefer eingestellt werden, ihre Mutter im Bett fixiert werden müssen und sie sei genauer zu beobachten gewesen.

Das LG hat die Ansprüche abgewiesen, da es Pflegefehler nicht als erwiesen ansah. Das Gutachten eines Pflegesachverständigen hatte ergeben, dass die Pflegekräfte alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten. Bettgitter oder Fixierung seien kontraproduktiv (Strangulationsgefahr). Außerdem führe die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau und dieser zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung. Sie erhöhe die Sturzgefahr sogar. Die Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigen.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 27.10.2020, 3 O 5/19

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Feuerwehreinsatz: Auf die Satzung kommt es an: Verursachen Kinder einen Brand, müssen Eltern (nicht) zahlen

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat die Klage einer Mutter gegen einen Kostenbescheid der Stadt Elze abgewiesen. Die Kosten waren entstanden, weil zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren auf einem brachliegenden Industriegelände in Elze ein Großfeuer verursacht hatten, bei dem eine Lagerhalle vollständig abgebrannt ist. Die Freiwillige Feuerwehr war mit allen verfügbaren Einheiten mit mehr als 100 Personen über mehrere Stunden mit den Löscharbeiten beschäftigt und wurde dabei von der Ortswehr der Nachbargemeinde Alfeld unterstützt.

Hohe Gebührenrechnung
Die Stadt Elze hat gegen die Eltern der Kinder Gebühren in Höhe von ca. 38.000 Euro für den Feuerwehreinsatz festgesetzt. Die Mutter des dreizehnjährigen Kindes hatte gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und geltend gemacht, dass sie selbst ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Auch der Brand sei – jedenfalls durch ihren Sohn – nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden. Ihr Kind habe zwar zuhause ein Feuerzeug entwendet und mit auf das Industriegelände gebracht, das Feuer sei aber durch das andere Kind angezündet worden.

So argumentiert das Verwaltungsgericht
Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Der Bescheid sei rechtmäßig, soweit er einen Betrag in Höhe von rund 36.000 Euro betreffe. Die Beklagte habe Gebühren für grundsätzlich gebührenfreie Brandeinsätze erheben dürfen, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien.

Der Brand sei durch grob fahrlässiges Handeln des Sohnes der Klägerin sowie dessen Freundes verursacht worden. Nach den Aussagen der Kinder bei der Polizei sei das Feuer dadurch entstanden, dass der elfjährige Freund des Sohnes der Klägerin eine Dämmmatte angezündet habe. Nachdem zunächst ein kleines Feuer entstanden sei, welches dieser sofort wieder ausgepustet habe, habe der Sohn der Klägerin ihn als Feigling bezeichnet und ihn damit angestachelt, die Dämmmatte ein zweites Mal anzuzünden, was sodann zu dem Großbrand geführt habe. Nach Ansicht des VG begründete dieses Verhalten ein grob fahrlässiges Handeln, denn die Kenntnis, dass Feuer außerhalb geschlossener Feuerstätten außer Kontrolle geraten könne, sei auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder bereits zu erwarten gewesen. Die Klägerin könne als Mutter des Verursachers herangezogen werden. Diese einschlägigen Vorschriften sähen vor, dass für Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, die ordnungsrechtlichen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden könne, die zur Aufsicht über sie verpflichtet sei und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.

Auf die Gebührensatzung kommt es an Das VG stellte aber auch fest, dass die Heranziehung der Klägerin insoweit rechtswidrig gewesen sei, als die Beklagte auch Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Stadt Alfeld im Umfang von knapp 2.000 Euro in Ansatz gebracht habe. Die Heranziehung zu den Kosten der Nachbarschaftshilfe anderer Gemeinden sei zwar grundsätzlich möglich, setze aber voraus, dass die Stadt Alfeld Gebühren für grob fahrlässig verursachte Brände erheben könnte. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Satzung der Stadt Alfeld – anders als die der Stadt Elze – keine entsprechende Regelung habe.

Quelle | VG Hannover, Urteil vom 18.11.2020, 10 A 3988/19; PM vom 18.11.2020

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Tierhalterhaftpflicht: Versicherung muss vereinbarten Risikoausschluss beweisen

Tierhalterhaftpflichtversicherungen können wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen, bei denen der Schaden durch „bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen“ verursacht wurde. Dies muss aber die Versicherung nachweisen. So hat es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. entschieden.

Wenn ein Hund ein Kind beißt
Der Hund der Versicherungsnehmerin einer Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte ein 10-jähriges Kind gebissen. Daraufhin verbot die Kreisverwaltung Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis 14 Jahren. Später saß die Versicherungsnehmerin mit dem angeleinten Hund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände auf einer Parkbank. Da näherte sich ein zweijähriges Kind und streichelte den Hund. Der Hund biss das Kind ins Gesicht. Das Kind erlitt hierbei schwere Verletzungen. Die Versicherungsnehmerin verlangte von ihrer Versicherung, dass diese die Zahlungsansprüche des Kindes ausgleiche.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tierhalterhaftpflichtversicherung heißt es: „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.“ Auf diesen Risikoausschluss berief sich die Versicherung und wollte nicht zahlen.

So entschied das OLG
Das OLG Frankfurt gab der Klage jedoch statt. Die Versicherung könne sich nicht auf den Risikoausschluss berufen. Dieser sei zwar wirksam. Er enthalte weder eine unangemessene Benachteiligung noch sei er ungewöhnlich oder überraschend. Schließlich genüge er auch dem Transparenzgebot, da er eindeutige und festumrissene Begriffe aus der Rechtssprache verwende. Die Plicht, eine Klausel klar und deutlich zu formulieren, bestehe nur im Rahmen des Möglichen. „Allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht stets so formuliert werden, dass dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt“, ergänzte das OLG. Daher sei es unschädlich, dass nicht alle Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen, die dem Züchten und Halten von Hunden dienen, in der Klausel aufgezählt würden.

Hier habe aber die Versicherungsnehmerin nicht bewusst gegen „die Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetze“ etc. verstoßen. Es sei keine konkrete vorsätzlich begangene Pflichtverletzung festzustellen. Es sei nicht nachweisbar, dass die Versicherungsnehmerin gewusst habe, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten gewesen sei. Die Klägerin habe unwiderlegt ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Verbotsschilder für Hunde wahrgenommen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ihr der Bescheid der Kreisverwaltung vorher bekannt gewesen sei.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.7.2020, 7 U 47/19

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Verkehrsrecht

Sanktionen: Nicht zu unterschätzen: Rücksichtslosigkeit bei der Straßenverkehrsgefährdung

Oft geht es bei Verkehrsunfällen nicht „bloß“ um ein Bußgeld. Schnell kann auch eine strafrechtliche Verurteilung im Raum stehen, z. B., wenn im Rahmen einer Straßenverkehrsgefährdung eine sog. Rücksichtslosigkeit nachgewiesen wird. Doch wann ist ein Verhalten in diesem Sinn rücksichtslos? Zwei Oberlandesgerichte (OLG) haben sich in der letzten Zeit mit dieser Frage befasst.

1. Wann ist eine Straßenverkehrsgefährdung rücksichtslos?
Rücksichtslos handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt. Das gilt auch, wenn derjenige darauf vertraut hat, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde.

Das OLG Karlsruhe hat jetzt ergänzt: Rücksichtslos handelt auch, wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt – kurz: unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflosfährt.

Hierauf, so betont es das OLG, kann allerdings nicht schon aus den äußeren Umständen geschlossen werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer leichten Rechtsbiegung der Bundesstraße bei einer einsehbaren Überholstrecke bis zu 250 Metern einen Überholvorgang mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchführt, obwohl hier wenigstens 320 Meter erforderlich gewesen wären. Rücksichtslos handelt ein Verkehrsteilnehmer auch nicht, wenn er vor einem Überholvorgang – in verkehrstypischer Weise – wiederholt bis an die gestrichelte Mittellinie heranfährt, um zur Verbesserung seiner Sicht an einem zu überholenden Lkw vorbeizuschauen.

2. Gefahr und Risiko müssen zusammenhängen
Eine o. g. Strafbarkeit setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus. So hat es jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschieden. Die Richter: Dieser Zusammenhang kann nur festgestellt werden, wenn auszuschließen ist, dass die konkrete Gefahr nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens entstanden ist, also positiv festzustellen ist, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pkw-Fahrer eine unübersichtliche Mehrfachkurve in einem Waldstück mit stark überhöhter Geschwindigkeit passiert, was zum Kontrollverlust über den Pkw führte. Durch den hieraus resultierenden Verkehrsunfall verursachte er sorgfaltspflichtwidrig den Tod seiner Beifahrerin. Der Pkw-Fahrer musste sich hier einen groben Verkehrsverstoß zurechnen lassen. Jetzt muss die Vorinstanz noch einmal prüfen, ob die o.g. Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben.

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.8.2020, 1 Rv 34 Ss 406/20; BayObLG, Beschluss vom 22.7.20, 207 StRR 245/20

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Täteridentifizierung: Wer ist denn nun gefahren?

Bei der Täteridentifizierung werden von den Amtsgerichten immer wieder Fehler gemacht. Das beweist ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden.

Dem Betroffenen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden. Er hatte sich damit verteidigt, dass nicht er, sondern ein Verwandter Fahrer zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei.

Das Amtsgericht (AG) hatte in erster Instanz in den Urteilsgründen zur Täteridentifizierung auf ein Tatfoto verwiesen. Diese Verweisung war zwar nach Auffassung des OLG wirksam, da das Foto für eine Identifizierung gut geeignet war. Die Ausführungen des Amtsrichters in den Urteilsgründen zum Ausschluss des als Fahrer genannten Zeugen hat es aber als lückenhaft und für das Rechtsbeschwerdegericht als nicht nachvollziehbar angesehen.

Hieran mangelte es im Urteil des AG: Das OLG beanstandete, dass das AG keine unterschiedlichen Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Tatfoto mitgeteilt hatte. Dies wäre, so das OLG, vorliegend aber erforderlich gewesen, da schon die Identität des Nachnamens des Zeugen und des Betroffenen auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis hindeutete, wodurch eine mögliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen sei.

Das OLG hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Quelle | OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2020, OLG 22 Ss 539/20 (B)

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Personalausweisgesetz: Täteridentifizierung: Einwohnermeldeamt darf Bußgeldbehörde ein Passfoto überlassen

Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zwecks Fahreridentifizierung übersenden. Das hat jetzt das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (AG) Mainz bestätigt.

Das AG hatte gegen den Betroffenen eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Er habe außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Es gab einschlägige Voreintragungen. Der Betroffene hatte demgegenüber u. a. beanstandet, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheids sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Dessen Herausgabe verstoße gegen das Gesetz. Daher sei das Verfahren einzustellen.

Damit hatte der Betroffene vor dem OLG keinen Erfolg. Es erkannte keinen Gesetzesverstoß. Das Einwohnermeldeamt habe das Foto nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes (PAuswG) an die Bußgeldbehörde herausgeben dürfen. Entscheidend sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten das Übermitteln von Fotos durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig ist.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 2.10.2020, 3 OWi 6 SsBs 258/20

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Elektromobilität: Falschparker auf Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge darf abgeschleppt werden

| Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (§ 2 EmoG) bevorrechtigten Fahrzeugs. |

So hat es jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Es wies zudem darauf hin, dass in einem solchen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht erfordert, dass eine bestimmte Wartezeit eingehalten wird.

Durch das unberechtigte Parken und die damit bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer Verletzung der Rechtsordnung wurde die mit der Ausweisung des Sonderparkplatzes verbundene Funktion, das – bloße – Parken von allein berechtigten Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, beeinträchtigt. Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertigte die Abschleppmaßnahme. Der parkvorberechtigte Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum diesem jederzeit zur Verfügung steht.

Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten Personenkreises grundsätzlich angemessen. Dies sei, so das VG, darin gerechtfertigt, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste parkberechtigte (Elektro-) Fahrzeug dort eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird.

Ebenfalls ist die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, weil durch das Vorhandensein eines Sonderparkplatzes für Elektrofahrzeuge die diesbezüglichen Fahrer darauf vertrauen können sollen, diesen Platz auch immer nutzen bzw. einen freien vorfinden zu können.

Schließlich war es im Fall des VG insbesondere nicht offenkundig, dass mit einer Inanspruchnahme der ausgewiesenen Parkfläche durch bevorrechtigte Elektrofahrzeuge an einem Freitag nach 18.00 Uhr nicht mehr zu rechnen war.

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.1.2020, 17 K 4015/18

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Zulassungskosten: Geschädigter darf bei Ersatzfahrzeug Zulassungsdienst nutzen

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine An- und Abmeldung und eine Zulassung des als Ersatz erworbenen Fahrzeugs selbst vorzunehmen. Er darf sich hierzu einer Drittfirma bedienen. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg entschieden.

Das Gericht hat dies nicht näher begründet. Ähnlich entschieden haben aber früher bereits u. a. die AG Biberach an der Riß, Berlin-Mitte und Erfurt.

Quelle | AG Aschaffenburg, Urteil vom 20.10.2020, 115 C 819/20; AG Biberach an der Riß, Urteil vom 3.2.2017, 8 C 921/16; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.9.16, 102 C 3073/16; AG Erfurt, Urteil vom 24.8.2016, 5 C 870/15

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Firmenwagen: Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regel?

Wird ein Fahrtenbuch geführt, muss es ein ganzes Wirtschaftsjahr umfassen. Ein Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur pauschalen Ein-Prozent-Regel (oder umgekehrt) ist also nur zum Jahreswechsel oder bei einem Wechsel des Fahrzeugs möglich. Somit ist nun der ideale Zeitpunkt, um sich darüber Gedanken zu machen.

Ob die Ein-Prozent-Regel oder die Fahrtenbuchmethode steuerlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet aber oft Vorteile, wenn eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw erfolgt (= geringe Privatnutzung) und ein Pkw mit einem hohen Bruttolistenpreis gefahren wird.

Die Privatnutzung für einen Pkw kann nach der Ein-Prozent-Regel oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Ein-Prozent-Regel nur bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens möglich ist. Bei einer betrieblichen Nutzung von 50 % (oder weniger) scheidet diese Methode folglich aus.

An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Ansatzpunkte für Kritik am Fahrtenbuch bei nicht zeitnahen Aufzeichnungen der Fahrten, bei unschlüssigen Angaben und bei elektronischen Aufzeichnungen gegeben sind.

Häufige Beanstandungen sind:

Beachten Sie: Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, kann dieses der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist der Anteil für die private Nutzung nach der pauschalierenden Ein-Prozent-Regel zu bemessen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei einer geringeren betrieblichen Nutzung ist der Privatanteil im Schätzungsverfahren zu ermitteln (z.B. anhand formloser Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten).

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Jahreswechsel: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2021

Der Bundesrat hat der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 am 27.11.2020 zugestimmt. Die Verordnung aktualisiert Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab dem 1.1.2021 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.

Einige Rechengrößen 2021 im Überblick:

Quelle | Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021, BR-Drucksache 621/20 vom 27.11.2020

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als abzugsfähige Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen können Betriebsausgaben sein, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Ablehnung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) hatte einen Betriebsausgabenabzug aus mehreren Gründen abgelehnt, die der Bundesfinanzhof (BFH) nun wie folgt konterte:

So argumentiert der BFH
Das Finanzgericht hatte die Werbewirksamkeit der Sponsoringaufwendungen mit der Begründung verneint, dass die mit dem Werbeaufdruck „xxx.de“ beworbene Internetseite die Tätigkeit der beiden GbR-Gesellschafter als Ärzte in den Vordergrund gestellt habe. Hierbei, so der Bundesfinanzhof, habe das Finanzgericht aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen für die freiberufliche Einkünfteerzielung nicht auf die Gesellschaft, sondern vielmehr auf deren Gesellschafter abzustellen ist.

Sportärzte als Sponsoren
Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die persönliche Verbindung der Ärzte zu bekannten Sportlern auf eine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen schließen lasse. Demgegenüber bestand das Werbemittel für den Bundesfinanzhof gerade darin, dass auch bekannte Sportler (wie die Sponsoringempfänger) der sportärztlichen Expertise der beiden Gesellschafter vertrauten und sich über die ärztliche Betreuung auch freundschaftliche Kontakte entwickelt hatten. Die Werbung war darauf angelegt, das Image einer im Sport tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der Ärzte zu stärken.

Hohe Sponsoringkosten
Auch die hohen Sponsoringkosten von rund 70.000 Euro jährlich waren für den Bundesfinanzhof nicht schädlich: Denn die mit dem Sponsoring angestrebten wirtschaftlichen Vorteile bestanden auch darin, einen neuen Patientenkreis aus dem Bereich des Sports zu erschließen und zugleich den vorhandenen Patientenstamm an die Arztpraxis zu binden. In einem solchen Fall genügt es für die betriebliche Veranlassung, wenn die Werbemaßnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand der Praxis hinsichtlich der aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Gesamteinnahmen zu sichern.

Quelle | BFH, Urteil vom 14.7.2020, VIII R 28/17, Abruf-Nr. 218631 unter www.iww.de

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Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beträgt -0,88 Prozent. ­Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht  Basiszinssätze

Zeitraum Zinssatz
01.01.2020 bis 30.06.2020 -0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019 -0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018 -0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017 -0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016 -0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015 -0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014 -0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013 -0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.2012 0,12 Prozent
01.01.2012 bis 30.06.2012 0,12 Prozent
01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
01.01.2011 bis 30.06.2011 0,12 Prozent
01.07 2010 bis 31.12.2010 0,12 Prozent
01.01.2010 bis 30.06.2010 0,12 Prozent
01.07 2009 bis 31.12.2009 0,12 Prozent
01.01.2009 bis 30.06.2009 1,62 Prozent
01.07.2008 bis 31.12.2008 3,19 Prozent
01.01.2008 bis 30.06.2008 3,32 Prozent
01.07.2007 bis 31.12.2007 3,19 Prozent
01.01.2007 bis 30.06.2007 2,70 Prozent
01.07.2006 bis 31.12.2006 1,95 Prozent

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