Mai 2023

Arbeitsrecht

Arbeitsunfall: Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt: kein Unfallversicherungsschutz

Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, weil dieser sich beleidigend verhält, stellen die daraus resultierenden Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar. Das hat jetzt das Sozialgericht (SG) Berlin klargestellt.

Das war geschehen

Der Kläger war als Bauleiter tätig. Im Februar 2020 kehrte er von einem beruflichen Termin zurück, als er die Einfahrt zu seinem Betrieb durch einen LKW zugeparkt sah. Dieser fuhr trotz mehrfacher Aufforderung nicht beiseite. Der Kläger musste daraufhin sein Auto stehen lassen und das Betriebsgelände zu Fuß betreten. Als er kurze Zeit später wieder zu seinem Wagen zurückkam, um einen neuen betrieblichen Termin wahrzunehmen, kam es zu einem Wortwechsel, bei dem der Fahrer des Lkw den Kläger als „egoistisches Arschloch“ beschimpfte. Der Kläger, der im Begriff gewesen war, in sein Auto zu steigen, schlug die Wagentür wieder zu und ging zu dem Fahrer, um „die Sache auszudiskutieren“. Im Verlauf des Streitgesprächs schlug der Fahrer dem Kläger ins Gesicht. Der Kläger musste daraufhin wegen einer Mittelgesichtsfraktur operiert werden. Die beklagte Unfallversicherung erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.

Sozialgericht: Kein Arbeitsunfall

Das SG bestätigte dies. Das begründete das Gericht im Wesentlichen wie folgt: Zwar habe sich der Kläger auf einem an sich versicherten Betriebsweg befunden, als er vom Betriebsgelände wieder zu seinem Auto ging. Er habe diesen Betriebsweg jedoch wieder verlassen, als er die Wagentür nach den Beleidigungen noch einmal schloss, um die Angelegenheit auszudiskutieren. Darin liege eine Zäsur.

Kläger handelte als Privatperson

Ab diesem Moment habe das Handeln des Klägers privaten Zwecken gedient, nämlich dem Zur-Rede-Stellen des Fahrers. Während dieser Unterbrechung des Betriebswegs habe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit diene und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht angefochten werden.

Quelle | SG Berlin, Urteil vom 16.2.2023, S 98 U 50/21, PM vom 20.3.2023

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Variable Vergütung: Tantieme bei unterjährigem Ausscheiden nur anteilig

Die für ein ganzes Jahr vereinbarte Tantieme, deren Zahlung vom Erreichen eines vorher definierten Ziels abhängig sein soll, ist bei unterjährigem Ausscheiden des Arbeitnehmers anteilig zu kürzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem das Ziel zu erreichen war (und erreicht worden ist), vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bereits verstrichen war. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Im Fall des LAG bedeutet das: Ein arbeitsvertraglich versprochener Jahresentgeltbetrag war um 5/12 zu kürzen, wenn fünf Monate im Bezugsjahr keine Arbeitsleistung erbracht worden ist oder im gleichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden hat.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 7.7.2022, 6 Sa 112/22, Abruf-Nr. 231606 unter www.iww.de

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Baurecht

Wirksame Kündigungserklärung: Bauvertrag: Eine Kündigung wird nicht einfach entbehrlich

Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers kann eine Kündigungserklärung des Auftraggebers zwar entbehrlich sein. Dann muss der Auftraggeber aber zumindest stillschweigend zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

In einem Bauvertrag, der nach dem 31.12.2017 geschlossen wurde, hatten die Parteien die VOB/B vereinbart. Bereits während des Bauvorhabens kam es zwischen ihnen zum Streit über Mängel. Es schlossen sich ein Straf- und ein Zivilprozess über Werklohn an. Bei Letzterem war u. a. im Streit, ob der Auftraggeber den Vertrag wirksam gekündigt hatte. Denn er hatte nur eine E-Mail versandt, an die ein PDF-Dokument mit einer Kündigungserklärung angehängt war.

Das OLG verneinte eine wirksame Kündigung und sprach dem Auftragnehmer den Werklohn zu. Das OLG: Ein Bauvertrag muss schriftlich gekündigt werden – mit entweder eigenhändiger Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen. Dies war hier nicht gegeben.

An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers im Klaren ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen – gewissermaßen als sein letztes Wort – seine Weigerung zum Ausdruck bringt. Meinungsverschiedenheiten über das Vorhandensein von Mängeln bzw. bloßes Untätigbleiben des Auftragnehmers reichen für die Annahme einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung also nicht aus. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | OLG München, Beschluss vom 3.2.2022, 28 U 3344/21 Bau

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Planungsmangel: Entschädigung für Nutzungsausfall rechtens?

Bei Mängeln, die vom Planer verursacht wurden, stellt sich oft die Frage, ob für den Zeitraum der Fertigstellung der Baumaßnahme bis zur Mangel-beseitigung ein anteiliger Schadenersatz als Nutzungsausfall gerechtfertigt ist. Das Kammergericht (KG) Berlin dazu planerfreundlich: Nutzungsausfall setzt voraus, dass eine Nutzung bis zur Mangelbeseitigung tatsächlich unzumutbar war. Dabei muss der Bauherr eine gewisse Toleranz zeigen, wie sie im täglichen Leben üblich ist.

Ein sommerlicher Wärmeschutz in einem mehrgeschossigen Wohnhaus war mangelhaft. Dadurch heizten sich die oberen Räume auf.

Das KG: Selbst, wenn man für große Bereiche des Hauses überhöhte Temperaturen im Sommer unterstelle und ein Anteil der Wohnfläche daher nicht nutzbar sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen so groß waren, dass sie objektiv als Entzug der kompletten Nutzung anzusehen waren. Das gelte vor allem, wenn – wie hier – die Räume im Erdgeschoss und 1. OG noch genutzt werden konnten, weil dort die Temperaturen merklich niedriger waren als im 2. OG (Leichtbaukonstruktion). Das Prozessergebnis kam wohl auch deswegen zustande, weil die Bauherren nicht vorgetragen hatten, wenigstens für eine gewisse Zeit eine Ersatzwohnung beschafft zu haben.

Quelle | KG Berlin, Urteil vom 21.10.2022, 7 U 1101/20

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Familien- und Erbrecht

Ehescheidung: Keine Zuweisung nur eines Teils der Wohnung möglich

Trennen sich die Eheleute, kann es ein Wohnungszuweisungsverfahren geben. Hier fragt es sich, ob sich dieses auch auf einen Teil der Wohnung beschränken kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun verneint.

Ehefrau wollte Teil der Wohnung zugewiesen bekommen

Die Eheleute waren rechtskräftig geschieden. Die Ehewohnung war dem Mann und den gemeinsamen Kindern zeitlich befristet zugewiesen worden. Grund: Es hatte von der Frau ausgehende körperliche Auseinandersetzungen in Gegenwart der Kinder gegeben. Die Frau wollte nun, dass ihr ein Teil der Wohnung zugewiesen und die Mitbenutzung eines weiteren Teils dieser Wohnung eingeräumt wird.

Keine Rechtsgrundlage für Teilzuweisung

Das OLG: Eine Rechtsgrundlage dafür, der Frau einen Teil der Wohnung zuzuweisen und ihr die Mitbenutzung der weiteren Räume einzuräumen, gibt es nicht. Ein Ehegatte kann nur verlangen, dass der andere ihm die Wohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er in stärkerem Maße darauf angewiesen ist, diese unter Beachtung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten zu nutzen oder wenn es aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht, ihm diese zu überlassen. Ziel ist, die Wohnung vollständig überlassen zu bekommen. Das geltende Recht sieht es nicht vor, die Wohnung zu teilen.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.6.22, 13 UF 49/22

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Adoptionsrecht: Strenge Voraussetzungen bei Adoption eines Erwachsenen

Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nun herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftsteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll.

Urenkel sollte adoptiert werden

Ein Ehepaar wollte ihren Urenkel adoptieren. Die leibliche Mutter des Urenkels hatte dem zugestimmt. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Adoption abgelehnt. Die Großeltern und der Enkel hatten auch in der Beschwerdeinstanz beim OLG keinen Erfolg.

Was dafür sprach

Das OLG: Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben.

Was dagegen sprach

Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen sollte. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund, so das OLG, sei eine Erwachsenenadoption im vorliegenden Falle abzulehnen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.11.2022, 11 UF 187/22, PM vom 21.2.2023

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Testierfreiheit: Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinerteilung an den Verein zurückgewiesen.

Das war geschehen

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereins und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung eines Bischofs unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.

Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt.

Das Nachlassgericht beabsichtigte, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Sohnes. Diese hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts.

Kein Verstoß gegen das Gesetz

Das OLG: Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes (HSBP). Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u.a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern. Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Keine Umgehung des Rechts

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss des Vereins auf diese Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.

Die gewählte testamentarische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HSBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HSBP und sei damit von der Testierfreiheit gedeckt.

Genehmigung nicht erforderlich

Da der Verein keine der Verwaltung kirchlicher Organe unterstehende Einrichtung sei, sei das kanonische Recht auf den Verein nicht anwendbar. Damit bedürfe die Annahme der Erbschaft durch den Verein auch nicht der Genehmigung durch den Bischof nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.12.2022, 20 W 301/18, PM 1/23

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Mietrecht und WEG

Mietpreisüberhöhung: 3.000 Euro Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete

Das Amtsgericht (AG) hatte den Vermieter wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Mietwohnungsangebots zu einer Geldbuße von 3.000 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat jetzt diese Verurteilung bestätigt.

Der Vermieter ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550 Euro monatlich kalt zzgl. Nebenkosten von 180 Euro/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.

Gegen den Vermieter erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 Euro angeordnet. Das Amtsgericht (AG) hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 Euro auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen. Dies ergebe sich u.a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.

Der Vermieter habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liege. Er habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er sei bei etwa 10 besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Vermieter habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.11.2022, 3 Ss-OWi 1115/22, PM 90/22

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Flächenabweichung: Unverbindliche Quadratmeterangabe im Mietvertrag

Gewährleistungsansprüche wegen Flächenabweichungen scheiden aus, wenn der Mietvertrag neben einer konkreten Quadratmeterangabe den (Formular-)Zusatz „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang der Mietsache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume“ enthält. Das entschied nun das Landgericht (LG) Berlin.

Das LG: Mit dieser Regelung haben die Parteien unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sich die Sollbeschaffenheit der Mietsache ausschließlich nach der Raumanzahl und nicht nach der Quadratmeteranzahl richten soll. Aus einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ergebe sich zweifelsfrei, dass die Fläche der Wohnung nicht zum Gegenstand einer solchen Vereinbarung erhoben werden sollte, sodass tatsächliche Flächenabweichungen keine Gewährleistungsansprüche auslösten. Auch eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) führe zu keinem anderen Ergebnis, da die vereinbarte Regelung weder unklar sei, noch Zweifel bei der Auslegung bestünden, die zulasten des Vermieters gehen würden.

Quelle | LG Berlin 21.6.22, 67 S 96/22

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Vermietete Eigentumswohnung: Wie weit geht die Gartenpflege?

Gehört zu einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss ein optisch mit einer Steinmauer abgetrennter Garten, erstreckt sich die mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege nur auf diesen Teil, wenn die Gartenfläche im Mietvertrag nicht bestimmt ist. Dass vom Sondernutzungsrecht des Vermieters noch ein größerer anliegender Garten umfasst ist, ist dabei unbeachtlich. So hat es nun das Amtsgericht (AG) Nürtingen entschieden.

Der Mieter einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss war vertraglich dazu verpflichtet, Gartenpflegearbeiten auszuführen. Hinter der Terrasse der Wohnung befand sich ein großer Garten, der mit einer Natursteinmauer abgegrenzt war. Dahinter lag etwas erhöht ein weiterer Garten. Beide Gartenflächen waren vom Sondernutzungsrecht des Vermieters umfasst, weshalb er meinte, die Pflicht zur Gartenpflege beziehe sich auf beide Gartenflächen. Der Mietvertrag regelte zur Gartenfläche nichts. Da der Mieter die weitere Fläche auch nach Aufforderung nicht pflegte, beauftragte der Vermieter einen Gärtner und verlangte vom Mieter Kostenerstattung.

Der Mieter habe nur die Kosten für die Pflege des Gartenteils zu tragen, der sich innerhalb der Steinmauer befindet, so das AG. Mit dem Begriff „Gartenpflege“ sei nicht festgelegt, dass der Mieter den gesamten Garten pflegen muss. Dies gelte vor allem, wenn eine optische Trennung gegeben ist. Daher sei unerheblich, dass sich das Sondernutzungsrecht des Vermieters auf den gesamten Garten erstreckt. Zwar habe der Vermieter insoweit eine Pflicht zur Gartenpflege gegenüber den anderen Eigentümern. Dies habe aber nicht automatisierte mietvertragliche Auswirkung.

Quelle | AG Nürtingen, Urteil vom 25.5.2022 ,17 C 3483/21

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Verbraucherrecht

Vertragsklausel: Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung

Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel zu unterlassen, mit der 100 Euro für die Errechnung verlangt wurden.

Das war geschehen

Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt u.a. Verbraucherkredite. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 Euro zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21.3.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehens) errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt. Sie wird – mit Ausnahme grundpfandrechtlich besicherter Darlehen – nicht auf eine im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Der Kläger hält die Klausel für unwirksam. Das Landgericht (LG) hatte den Unterlassungsantrag insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg.

Oberlandesgericht: Klausel benachteiligt die Kunden und ist unwirksam

Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine voll überprüfbare sog. Preisnebenabrede. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bank sei nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren. Der Darlehensnehmer habe grundsätzlich ein Informationsbedürfnis. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen seien. Die Bank könne dagegen die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stelle damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliege. Dies gelte unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung komme oder nicht.

Bank muss Verwaltungsaufwand hinnehmen

Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen müsse. Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. „Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand ... einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen“, ergänzte das OLG.

ÜbQuelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, 17 U 132/21, PM 91/22

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Hundehalterhaftung: Schmerzensgeld für Biss-Verletzung beim Streicheln eines Hundes

Das Landgericht (LG) Frankenthal hat einer jungen Frau ein volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte. Die Frau hatte sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Das hat das LG nach den konkreten Umständen jedoch nicht als Mitverschulden der verletzten Frau gewertet. Insgesamt erhielt sie Schmerzensgeld von 4.000 Euro.

Das war geschehen

Die Frau war zu Besuch bei ihrer Freundin und man saß gemeinsam in der Küche. Mit dabei war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin, mit dem die junge Frau gut vertraut war. Schon oft zuvor hatte sie mit ihm ohne Probleme gespielt und gekuschelt, doch dieses Mal schnappte der Hund nach ihr und biss ihr in das linke Ohr. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden; die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und klagt noch immer über fortbestehende Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen.

Der als Halter des Rottweilers verklagte Bruder der Freundin warf der verletzten Frau vor, sie habe den Unfall durch ihr Verhalten erheblich mitverschuldet. Denn sie habe sich zu dem Tier hinuntergebeugt und es damit gestört.

Landgericht: Hundehalter haftet für sein Haustier

Das sah das LG anders: Es hat zunächst klargestellt, dass ein Hundehalter haftet, wenn sein Haustier einen anderen Menschen verletzt, auch wenn ihm kein falsches Verhalten vorzuwerfen ist. Denn die Haftung für ein Haustier, das nicht zur Berufsausübung gehalten wird, setzt ein Verschulden nicht voraus. Allerdings müsse sich der Verletzte im Einzelfall ein eigenes Fehlverhalten als Mitverschulden anrechnen lassen. Im konkreten Fall konnte ein solches nach Ansicht des Richters aber nicht bewiesen werden. Die bloße Hinwendung zu einem Tier, etwa durch Streicheln oder Umarmen, könne ein Mitverschulden nicht begründen. Dies gelte jedenfalls, wenn man das Tier schon eine geraume Zeit kenne und es bisher kein aggressives Verhalten gegeben habe.

Hundehalter war in der Beweispflicht

Den Einwand des Hundehalters, die Frau habe den Hund gestreichelt, obwohl dieser gerade am Fressen gewesen sei und man sie deutlich gewarnt habe, sah das LG nicht als bewiesen an. Die Beweislast für ein solches Mitverschulden liege in solchen Fällen aber beim Tierhalter selbst. Zweifel gingen deshalb zu seinen Lasten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.11.2022, 9 O 42/21, PM vom 21.12.2022

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Unterlassung: „Bitte keine Werbung einwerfen“ gilt auch im Hauseingang

Schon im vergangenen Jahr untersagte das Amtsgericht (AG) München einem Umzugsunternehmen, Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang des vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses abzulegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat es ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Das Urteil ist nun rechtskräftig und hat damit besondere Bedeutung.

Werbeflyer nicht direkt im Briefkasten

Der Kläger fand an der Briefkastenanlage zwei Werbeflyer des Umzugsunternehmens vor, die in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage geklemmt waren. Sämtliche Briefkästen der Anlage waren mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet. Nach Auffassung des Klägers habe die Beklagte die Werbeflyer in rücksichtsloser Art verteilen lassen. Die Bewohner des Hauses, die schon keine Werbung erhalten möchten, legten erst recht keinen Wert auf wild abgelegte oder befestigte Reklame. Hierdurch erhöhe sich der Lästigkeitsfaktor erheblich.

So wehrte sich das werbende Unternehmen

Die Beklagte meinte demgegenüber, sie habe die angeblich störende Art einer Verteilung von Werbematerial nicht veranlasst und auch nicht zu vertreten. Die von ihr beauftragten Verteiler seien angewiesen, Werbung nur in Briefkästen einzulegen, die keinen Hinweis enthielten, dass der Nutzer keine Werbung haben möchte. Sie verwies außerdem darauf, dass die Briefkastenanlage der Wohnanlage für jeden Passanten zugänglich sei und daher auch unbekannte Dritte das Werbematerial dort abgelegt haben könnten.

So sah es das Amtsgericht

Das Gericht gab der Klage statt. Hier lag eine sog. Besitzstörung vor. Diese ist durch das Einwerfen von Werbeflyern anzunehmen, wenn – wie hier erkennbar – zu verstehen gegeben wird, dass der Einwurf von Werbung nicht erwünscht ist. Dem Wohnungsbesitzer steht das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen. Zwar wurde im vorliegenden Fall der Werbeflyer nicht in den dem Kläger zugewiesenen Briefkasten gesteckt; der Kläger wurde jedoch in seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gestört.

Die Beklagte ist mittelbare Störerin, da sie Flyer der gegenständlichen Art unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum in München hat verteilen lassen. Der Einwand der Klägerin, ihre Austräger hätten die Flyer im konkreten Fall nicht verteilt, greift nicht durch. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kann davon ausgegangen werden, dass Handzettel eines Unternehmens auch von Werbeverteilern, die für das Unternehmen tätig sind, im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen wurden. Hierbei handelt es sich um einen typischen Geschehensablauf. Die pauschale Behauptung, Dritte könnten Handzettel verteilt haben, steht dem Anscheinsbeweis nicht entgegen.

Auch der Einwand der Beklagten, sie habe die von ihr beauftragten Austräger angewiesen, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen, verfängt nicht. Die Beklagte muss die von ihr beauftragten Verteiler eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hinweisen, sich über den Einsatz geeigneter Schutzvorkehrungen zu vergewissern, Beanstandungen nachzugehen, schließlich gegebenenfalls dem Anliegen durch Androhung wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck zu verleihen. Zu denken ist hier etwa an eine Vertragsstrafenvereinbarung.

Quelle | AG München, Urteil vom 18.3.2022, 142 C 12408/21, PM vom 6.3.2023

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Schmerzensgeld: Pferd schubst Radlerin

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz jetzt entschieden.

Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert.

Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst. Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.

Das LG hat die Pferdehalterin zu einem Schmerzensgeld von 6.000 Euro verurteilt. Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen zeigte sich das LG überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Letztlich komme es nicht einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen sei. Auch wenn die Klägerin gebremst habe und dabei gestürzt sei, weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die Tiergefahr realisiert“. Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht nicht. Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung hielt das LG ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro für angemessen. Auch die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte nun übernehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 14.10.2022, 9 O 140/21

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Verkehrsrecht

Geldstrafe: Rettungsgassen müssen sofort gebildet werden

Wenn auf der Autobahn der Verkehr zum Stillstand kommt, muss man eine Rettungsgasse bilden. Diese einfache, aber möglicherweise lebensrettende Methode, um Rettungsfahrzeugen ungehindert Zugang zu einer Unfallstelle zu gewährleisten, ist mittlerweile allgemein bekannt. Aber ab wann muss eine solche Rettungsgasse gebildet werden? Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg jetzt entschieden.

Ein Autofahrer war auf der Autobahn A 1 Richtung Osnabrück unterwegs. Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Mann befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten.

Das Amtsgericht (AG) verurteilte den Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 230 Euro. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt: Eine Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssen nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse muss vielmehr sofort gebildet werden. Einem Autofahrer steht auch keine Überlegungsfrist zu. Eine solche ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Fahrer, wie im vorliegenden Fall und wie wohl meistens, wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.

Der Mann muss jetzt die Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot hat das AG nicht verhängt, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.9.2022, 2 Ss(Owi) 137/22, PM vom 28.10.2022

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Schadenersatz: Miettaxikosten bei unfallbeschädigtem Taxi

Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist bei dessen Beschädigung nicht von vornherein auf die Geltendmachung seines entgangenen Gewinns zu verweisen, sondern kann grundsätzlich stattdessen die höheren Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen. Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei einem beschädigten Taxi erst überschritten, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Stade hingewiesen.

Diese Grenze der Unverhältnismäßigkeit werde nicht allein durch den entgangenen Gewinn des Unternehmers bestimmt. Ebenso seien auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z. B. den guten Ruf seines Betriebs nicht zu gefährden und mit vollem Wagenpark disponieren zu können. Eine „Regelgrenze“ (von z. B. 200 Prozent Mietwagenkosten gegenüber entgangenem Gewinn) gebe es nicht. Miettaxikosten von 180 Euro pro Tag sprengen den Rahmen nicht, wenn diese Maßstäbe angelegt werden.

Quelle | LG Stade, Beschluss vom 26.10.2022, 4 S 30/22

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Unfallschaden: Probefahrt- und Verbringungskosten als Reparaturkosten

Berechnet die Werkstatt nach einer Unfallschadenreparatur mit Probefahrt-Notwendigkeit den Aufwand der Probefahrt, argumentieren Versicherer oft, diese dürfe nicht berechnet werden. Dem ist das Amtsgericht (AG) Hameln jetzt entgegengetreten.

Das AG: Ist eine Tür erneuert worden, wobei sämtliche Anbauteile der beschädigten Tür an der neuen Tür montiert wurden, und die Tür dann eingebaut und eingestellt wird, ist die Probefahrt zum Aufspüren eventueller Klapper- und Windgeräusche notwendig. Im Übrigen darf die Probefahrt auch berechnet werden, weil sie Teil der notwendigen Arbeiten und damit Bestandteil der Reparatur ist.

Außerdem hatte das AG einen Sachverständigen beauftragt, die üblichen sog. Verbringungskosten zu ermitteln. Dabei handelt es sich um Transportkosten, die bei der Werkstatt entstehen, wenn das beschädigte Fahrzeug für bestimmte Arbeiten in einen Lackiererei- oder Karosseriebetrieb verbracht wird. Das Ergebnis: In der Region seien zwischen 130 und 150 Euro üblich. Damit liegt dem AG nun ein entsprechendes Gutachten vor, das die diese Position deutlich kürzenden Versicherer ärgern, Geschädigte aber freuen dürfte.

Quelle | AG Hameln, Urteil vom 22.3.2022, 35 C 97/21

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Beweismittel: Polizei darf Halter nicht ohne Belehrung befragen

Kleine formale Fehler können eine große Wirkung haben. Das wurde nun wieder einmal durch eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth bestätigt. Im Kern ging es darum, ob bei einer nicht genügenden Belehrung ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Betroffenen/Beschuldigten gemachten Angaben besteht – vor allem, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs befragt wird.

Das LG: Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, eine sogenannte „informatorische Befragung“ durchzuführen.

Das LG stellte darüber hinaus fest, dass Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung in diesem Fall unverwertbar sind.

Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.6.2022, 5 Qs 40/22

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Verkehrsverstoß: Wenn der Beifahrer eine „Blitzer-App“ nutzt …

Nutzt der Beifahrer auf seinem Handy eine „Blitzer-App“, kann dies zu einem Bußgeld führen – und zwar für den Fahrer. Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Ein Mann fuhr mit seinem Pkw zu schnell. Die Polizei hielt ihn an. Auf dem Handy seiner Beifahrerin fand die Polizei eine aktive „Blitzer-App“. Der Fahrer behauptete vor dem Amtsgericht (AG), dass diese nicht auf seinem Handy installiert oder aktiviert war. Trotzdem erhielt er eine Geldbuße von 100 Euro. Denn er habe bei der Kontrolle durch die Polizei das Handy weggeschoben. Das deute darauf hin, dass er die verbotene App während der Fahrt genutzt habe.

Seine Beschwerde wies das OLG Karlsruhe zurück. Es stellte klar: Der Fahrer verstößt nicht nur gegen das Verbot, eine „Blitzer-App“ zu nutzen, wenn sich diese auf seinem Handy befindet. Ebenfalls mit einem Bußgeld belegt ist es, wenn der Fahrer die App nutzt, die auf einem Beifahrerhandy installiert und aktiviert ist. Das im Gesetz vorausgesetzte „verwenden“ setzt keine eigene Tätigkeit des Fahrers voraus, so das OLG. Es genügt, wenn er sich verbotene Funktionen (passiv) zunutze macht.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.2.2023, 2 ORbs 35 Ss9/23

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Entgangener Gewinn: Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Einer Versicherungsnehmerin stehen auf der Grundlage vereinbarter Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sog. „zweiten Lockdowns“ zu. Der Versicherer ist hingegen nicht verpflichtet, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen.

Das war geschehen

Die Versicherungsnehmerin (Klägerin) hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Sie begehrt aufgrund der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in der Zeit vom 18.3. bis zum 25.5.2020 Entschädigungsleistungen sowie die Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihr den aus der erneuten Schließung ab dem 2.11.2020 entstandenen Schaden zu ersetzen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ zugrunde. Nach Ziff. 8.1 BBSG 19 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den entgehenden Gewinn und fortlaufende Kosten bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit.

Beherbergungsverbot in der Corona-Pandemie

Mit Allgemeinverfügung vom 18.3.2020 untersagte der zuständige Landkreis u. a. Betreibern von Beherbergungsstätten, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Nach vorübergehender Lockerung der Maßnahmen war es Betreibern von Beherbergungsstätten durch die am 2.11.2020 in Kraft getretene Niedersächsische Corona-Verordnung erneut untersagt, Übernachtungsangebote zu unterbreiten und Übernachtungen zu touristischen Zwecken zu gestatten. Die Klägerin bot daraufhin in der Zeit vom 18.3. bis zum 25.5.2020 und ab dem 2.11.2020 keine Übernachtungen zu touristischen Zwecken an.

Gerichtliche Instanzen urteilten widersprüchlich

Das Landgericht (LG) hatte entschieden, dass die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der erneuten Schließung des versicherten Betriebes entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien zum BGH.

Bundesgerichtshof: Versicherungsklausel war missverständlich

Der BGH hat die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen. Hinsichtlich der Revision der Beklagten stellte er fest: In der Bezugnahme in Ziff. 3.4 BBSG 19 auf die im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ist keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu sehen. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 305c Abs. 2 BGB). Die mehrfache Bezugnahme der Bedingungen auf das IfSG ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts, auf den es für die Frage ankommt, welcher Rechtszustand zugrunde zu legen ist, kann den Versicherungsnehmer, der die Bedeutung der Verweisung zu erschließen versucht, auf der einen Seite zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist. Auf der anderen Seite ist auch eine Auslegung dahin möglich, dass eine Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung erfolgen soll. Der Klausel lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht eindeutig entnehmen, dass die Beklagte mit ihr zur Festlegung des Inhalts des Leistungsversprechens auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger verweist. Vielmehr ist auch die Auslegung möglich, die Klausel erfasse mit ihrer Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Auslegungszweifel gehen zulasten des Verwenders.

COVID-19 fehlte im Katalog der Infektionen

Hinsichtlich der Revision der Klägerin hat der BGH entschieden: Es fehlte an der nach Ziff. 3.4 BBSG 19 vorausgesetzten o. g. namentlichen Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers im Zeitpunkt der ersten Betriebsschließung durch die Allgemeinverfügung vom 18.3.2020. Mit der Begrenzung des Leistungsversprechens auf „die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass nur die in diesen Vorschriften mit Namen bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Zwar bedeutet es für den Versicherungsnehmer in der Sache keinen Unterschied, ob die auf einer Erweiterung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger beruhende Schließung seines Betriebs ihre Grundlage in einem formellen Gesetz oder in einer Rechtsverordnung hat. Dessen ungeachtet bleibt es aber die eigenverantwortliche Entscheidung des Versicherers im Rahmen seines Leistungsangebots, ob auch solche Erweiterungen des Kreises der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger durch eine Rechtsverordnung vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Indem die Klausel unmissverständlich die namentliche Benennung der Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG verlangt, macht sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen der Beklagten erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz jedenfalls auf die im Gesetz selbst benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen.

Aufzählung der Krankheitserreger war abschließend

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bedingungen, dass in Ziff. 3.4 BBSG 19 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der hier vereinbarten Bedingungen in der Weise abschließend definiert werden, als sie in den §§ 6 und 7 IfSG unter Nennung ihres Namens aufgeführt sein müssen, um Anlass für die Gewährung von Versicherungsschutz sein zu können. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist hinreichend erkennbar, dass der sich nach Ziff. 3.4 BBSG 19 aus dem Wortlaut der §§ 6 und 7 IfSG ergebende Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger nicht sämtliche nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst und daher Lücken im Versicherungsschutz bestehen können. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des IfSG vom Versicherungsschutz erfasst wird.

Quelle | BGH, Urteil vom 18.1.2023, IV ZR 465/21, PM 12/23

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SEPA-Lastschrift: Wann beginnt die Anfechtungsfrist?

Eine Zahlung im Weg der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenzanfechtungsrechtlich vorgenommen worden. So hat es nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Nach der Insolvenzordnung (hier: § 140 Abs. 1 InsO) gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses knüpft. Auf den Zeitpunkt der Handlung des Schuldners oder des Anfechtungsgegners kommt es nicht an.

Im SEPA-Basislastschriftverfahren tritt nach dem BGH die Erfüllung der dem Einzug zugrunde liegenden Forderung mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Gläubigerkonto ein, auflösend bedingt durch die rechtzeitige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister. Der Gläubiger erlangt mit der vorbehaltlosen Gutschrift die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag.

Die Lastschrift ist also für den Gläubiger insolvenzrechtlich riskant: Sie ist zwar einfach zu handhaben, hat aber gegenüber anderen Zahlungsmethoden, etwa einem Dauerauftrag, bei regelmäßig gleichbleibenden Leistungen (Ratenzahlungen) deutliche Nachteile.

Quelle | BGH, Urteil vom 13.10.2022, IX ZR 70/21

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Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht /  Basiszinssätze

Zeitraum Zinssatz
01.07.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022 -0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021 -0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020 -0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019 -0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018 -0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017 -0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016 -0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015 -0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014 -0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013 -0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.2012 0,12 Prozent
01.01.2012 bis 30.06.2012 0,12 Prozent
01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
01.01.2011 bis 30.06.2011 0,12 Prozent
01.07 2010 bis 31.12.2010 0,12 Prozent
01.01.2010 bis 30.06.2010 0,12 Prozent