Mai 2022

Arbeitsrecht

Jobrad: Weg zur Wartung kann unfallversichert sein

Ein Arbeitnehmer ist unfallversichert, wenn er ein Fahrrad, das sein Arbeitgeber für ihn geleast hat, außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers zu einer alljährlichen Inspektion in eine Vertragswerkstatt bringt. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg und gab der verunfallten Arbeitnehmerin recht.

Die Arbeitnehmerin ließ das ihr zur Verfügung gestellte E-Bike warten. Zur Abholung ging sie nach der Arbeit zu Fuß von ihrer Arbeitsstätte zur Werkstatt. Dort übernahm sie das Rad und fuhr damit in Richtung ihrer Wohnung los. Noch in derselben Straße, an der auch die Werkstatt liegt, öffnete der Fahrer eines am Straßenrand parkenden Pkw die Autotür, ohne auf den Verkehr zu achten, woraufhin die Klägerin gegen die Tür stieß und stürzte. Sie wurde mit dem Rettungswagen in die Klinik gebracht und dort drei Tage stationär behandelt. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig.

Die Klägerin absolvierte eine mehrfach verlängerte stationäre Rehabilitation. Ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte rund acht Monate. Nach dem letzten aktenkundigen medizinischen Befundbericht war die Klägerin weiterhin nur mit Unterarmgehstützen mobil, die Streckung und Beugung des linken Knies waren erheblich verringert; auch die Beweglichkeit des linken (oberen) Sprunggelenks war eingeschränkt.

Die Versicherung lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Hierauf klagte die Arbeitnehmerin und erhielt vom LSG Recht. Das Gericht stellte fest: Überbürdet der Arbeitgeber im Rahmen eines Jobrad-Modells eine spezifische Pflicht zur alljährlichen Wartung des von ihm geleasten Rades seinen Beschäftigten durch vorformulierte Vertragsklauseln und macht er diesen konkrete Vorgaben hierfür, ist die Wartung eine versicherte dienstliche Tätigkeit. Verunglückt der Beschäftigte auf dem Weg von einer solchen Jahreswartung seines Fahrrads nach Hause, liegt ein versicherter Wegeunfall vor.

Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Rechtsfrage, um die es hier ging, habe grundsätzliche Bedeutung.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021, L 1 U 779/21

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Sonderkündigungsschutz: Kurierfahrer als Mitglied eines Wahlvorstands

Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Der Kurierdienst erklärte gegenüber einem als „Rider“ beschäftigten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung und macht zur Begründung geltend, der Rider habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine weitere tatsächliche Beschäftigung verlangt und geltend gemacht, er müsse auch vor der bisher noch ausstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) über diese Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Die Kündigung sei offensichtlich unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.

Das LAG hat dem Antrag des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung seines Arbeitsverhältnisses – anders als zuvor das Arbeitsgericht – stattgegeben und ausgeführt, der erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liege vor. Es sei von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auszugehen.

Der Arbeitnehmer sei gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündigungsschutz erfasst. Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung liege nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung.

Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbar, da einerseits das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren sei und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands angenommen werden könne. Ausgehend hiervon überwiege auch im Hinblick auf den Zweck des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes das Beschäftigungsinteresse.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.1.2022, 23 SaGa 1521/21, PM 1/22 vom 7.2.2022

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Homeoffice: Keine fristlose Kündigung bei Mitnahme des Bürostuhls

Wenn der Arbeitgeber dem Homeoffice generell Vorrang vor Präsenz einräumt, die dafür erforderliche Ausstattung aber nicht so schnell besorgen kann, kann er den Arbeitnehmer nicht sofort fristlos entlassen, wenn dieser den Bürostuhl mit nach Hause nimmt. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht (ArbG) Köln.

Der Arbeitnehmer wandte sich mit seiner Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses u. a. durch eine außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls.

Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause sei zwar eine Pflichtverletzung, die an sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber habe der Tätigkeit im Homeoffice kurz vor Ostern 2020 generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.

Quelle | ArbG Köln, Urteil vom 18.1.2022, 16 Ca 4198/21

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Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer unter Druck setzen

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann. So hat es nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Das war geschehen

Arbeitnehmerin und Arbeitgeber stritten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22.11.2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers (Beklagter), der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Arbeitnehmerin (Klägerin). Sie erhoben ihr gegenüber den Vorwurf, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten geändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln.

Die Arbeitnehmerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den vom Arbeitgeber vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Arbeitnehmerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29.11.2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.

Drohung mit Strafanzeige

Mit ihrer Klage hat die Arbeitnehmerin u. a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.11.2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine außerordentliche Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat sie auf die Berufung des Arbeitgebers abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das BAG hatte zwar den von der Arbeitnehmerin geschilderten Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt. Dennoch fehlte es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmerin konnte sich entscheiden

Folge: Der Arbeitgeber hat nicht unfair verhandelt und dadurch gegen seine arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Pflichten verstoßen. Die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin hat er nicht dadurch verletzt, dass er den Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Arbeitnehmerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.

Quelle | BAG, Urteil vom 24.2.2022, 6 AZR 333/21

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Baurecht

Werkmangel-Haftung: Auch ein mündlicher Bedenkenhinweis ist wirksam

Oft stellt sich in der Praxis die Frage, wie mit Bedenkenanmeldungen ausführender Unternehmen umzugehen ist. Bisher wurde davon ausgegangen, dass für Bedenkenanmeldungen die Schriftform und gewisse Formalitäten notwendig sind, um wirksam zu sein. Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Flensburg dürfte das nicht mehr haltbar sein.

Im Fall des LG war der ausführende Unternehmer zur Erkenntnis gelangt, dass mit der ihm vorgelegten Planungslösung für ein Flachdach die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht einzuhalten waren. Dies teilte er dem Planer bei einer Baustellenbesprechung mündlich mit. Der Planer änderte seine Planung jedoch nicht. Es wurde ausgeführt, wie ursprünglich geplant.

Vor dem LG ging es dann um die Haftung für den Werkmangel. Das LG entschied: Der mündliche Bedenkenhinweis habe ausgereicht, um eine vom Gesetz (§ 426 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen, den Unternehmer im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen – und die Haftung vollständig auf den Planer zu verlagern. Denn an Bedenkenanmeldungen dürften keine überhöhten Formvorschriften geknüpft werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Bedenkenanmeldung schriftlich und direkt gegenüber dem Bauherrn abgegeben wird.

Quelle | LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021, 2 O 278/20

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Familien- und Erbrecht

Formerfordernis: Online-Eheschließung in Utah unwirksam

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.

Das war geschehen

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt bestätigende „Marriage License & Certificate of Marriage“ des Staates Utah vorgelegt.

Der türkische Staatsangehörige hat bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (hier: § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU) auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sog. Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ist nun auch der Eilantrag vor dem VG erfolglos geblieben.

Online-Eheschließung in Deutschland ungültig

Zur Begründung hat das VG ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1310 Abs. 1, § 1311 BGB), wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse.

Auch nach Internationalem Privatrecht fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien.

Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sog. „Dänemark-Ehe“ berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle | VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.2.2022, 7 L 122/22, PM vom 16.2.2022

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Erbausschlagung: Unterzeichnetes Sparkassenformular keine Erbschaftsannahme

Nach dem Tod des Erblassers unterzeichneten gesetzliche Erben bei einer Sparkasse ein mit „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ überschriebenes Formular. Später schlugen die Erben die Erbschaft aus. Fraglich war, ob die Erben mit dem Unterzeichnen des Formulars die Erbschaft bereits stillschweigend angenommen hatten, sodass sie nicht mehr hätten ausschlagen können. Das Oberlandesgericht (OLG) München sieht in der Unterzeichnung des Formulars keine schlüssig erklärte Annahme der Erbschaft.

Das OLG: Die „Nachlassverfügung“ dient der Haftungsfreistellung der Bank für den Fall, dass sich etwaige Auszahlungen ohne Vorlage eines Erbscheins im Nachhinein als Leistungen an Nichtberechtigte erweisen. Sie diene somit vorrangig dem Sicherungsinteresse der Bank.

Die Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung voraus, aus der der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschieden.

Im Hinblick darauf, dass die Annahme ohnehin spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist eintritt und diese im Regelfall relativ kurz bemessen ist, vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Zweifel nur zurückhaltend zu bejahen sein sollte. Dies gelte schon deshalb, weil auch dem vorläufigen Erben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

Hier war noch die Besonderheit, dass das Formular um die Formulierung ergänzt war: „Derzeit ist keine Übertragung gewünscht, diese erfolgt nach Vorlage des Erbscheins. Lediglich das Girokonto Nr. … wird wieder für den Zahlungsverkehr freigeschaltet.“ Daraus schloss das OLG, dass die Unterzeichner gerade nicht auf das Vermögen des Erblassers uneingeschränkt zugreifen wollten. Allein das Girokonto sollte für den Zahlungsverkehr freigeschaltet werden. Diese Maßnahme dient aber allein der Verwaltung des Nachlasses, die auch dem nur vorläufigen Erben zusteht.

Weiter wollten die Unterzeichner Auskunft über Bestand und Umfang der Konten des Erblassers erlangen. Eine solche Maßnahme stellt nicht bereits eine schlüssige Annahme der Erbschaft dar, sondern dient der Abklärung der Entscheidung über die Annahme der Erbschaft wie auch dazu, diese Entscheidung auf eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu stellen.

Quelle | OLG München, Beschlüsse vom 22.12.2021, 31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19

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Online-Verzeichnis: Bundesrat hat Gesetzentwurf zu herrenlosen Konten beschlossen

Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Am 11.3.2022 beschloss der Bundesrat daher, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Das Problem: Nach Schätzungen liegen zwischen zwei und neun Milliarden Euro auf sogenannten herrenlosen Konten von Verstorbenen, ohne dass ihre Erben davon wissen. Hinterlässt ein Verstorbener keine Hinweise auf ihm gehörende (Online-)Konten, können Erben nach aktueller Rechtslage hiervon kaum Kenntnis erhalten. Auskunftsersuchen scheitern oft am Bankgeheimnis.

Die Lösung: Der Bundesrat schlägt ein bundesweites Online-Verzeichnis beim Bundesamt für Justiz vor, an das automatisiert Daten Verstorbener sowie die Namen ihrer Kreditinstitute zu melden sind, sofern kein Erbe in angemessener Zeit Anspruch darauf erhoben hat. Ähnliches wird bereits beim Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen praktiziert.

Mögliche Erben könnten so Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, Ansprüche gegenüber Banken geltend zu machen. Anlassloses Durchstöbern Nichtberechtigter soll durch Registrierungsvorgaben verhindert werden.

Quelle | Bundesrat Kompakt vom 11.3.2022

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Mietrecht und WEG

Trotz Krankheit und Pandemie: Zimmer in Studentenwohnheim kann nicht vorzeitig gekündigt werden

Den Mietvertrag über ein Zimmer im Studentenwohnheim kann der Mieter nicht vorzeitig kündigen; weder wegen eines krankheitsbedingten Abbruchs des Studiums, noch wegen einem pandemiebedingten Wegfall von Präsenzveranstaltungen an der Hochschule. Das hat das Amtsgericht (AG) Kehl jetzt entschieden.

Eine Vermieter-GbR stellte in einem Haus möblierte Zimmer zur Verfügung. Sie vermietete – befristet – ausschließlich an Studenten einer in der Stadt ansässigen Fachhochschule. Im Gesellschaftervertrag der GbR war eine entsprechende Verpflichtung geregelt. Die Mietverhältnisse passte sie dem Semesterbeginn und -ende an. Einzugstermine bot sie immer nur zum 1.3. oder 1.9. eines Jahres an. Die GbR vergab die Wohnungen nach dem Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Ein studentischer Mieter erkrankte während der Mietzeit psychisch und konnte das Studium nicht mehr fortsetzen. Er kündigte den Vertrag ordentlich und stellte nach Ablauf der von ihm errechneten Kündigungsfrist die Mietzahlungen ein.

Das AG verurteilte den Studenten, die offenstehende Miete zu zahlen. Die ordentliche Kündigung sei ausgeschlossen. Es handle sich um ein Studentenwohnheim und der Mieter sei daher an die vereinbarte Mietzeit gebunden. Aufgrund der Aufteilung des Hauses sei das Gebäude auf ein gemeinschaftliches Wohnen zugeschnitten, weshalb ein objektiver Betrachter das Gebäude als Wohnheim ansehe.

Quelle | AG Kehl, Urteil vom 4.1.2022, 4 C 158/21

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Mietmangel: Wasserschaden im Bad der Mietwohnung rechtfertigt Minderung um 40 Prozent

Für einen Wasserschaden im Bad der Mietwohnung, der dazu geführt hat, dass mehrere Wände, u.a. auch die zum Schlafzimmer, durchfeuchtet wurden und Schimmel auftrat, hält das Amtsgericht (AG) Paderborn eine Minderung in Höhe von 40 Prozent angemessen.

Welche Mietminderung angemessen ist, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall festlegen und ist ggf. durch das Gericht zu schätzen. Bedeutsam ist insbesondere das Gewicht des Mangels sowie das Ausmaß der durch ihn verursachten Gebrauchsbeeinträchtigungen, ihre Dauer, die grundsätzlich taggenau zu berücksichtigen ist, sowie die vertragliche Leistungsbewertung und die Verkehrssitte.

Das AG hat betont: Die Nutzung des Badezimmers ist ein essenzieller Bestandteil des Gebrauchs einer Wohnung. Es komme nicht darauf an, ob die Dusche benutzbar war oder nicht. Ausreichend sei, dass man das Bad nicht benutzen sollte, um den Wasserschaden nicht zu vergrößern.

Quelle | AG Paderborn, Urteil vom 29.6.2021, 54 C 20/21

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Mietende: Tod des Wohnraummieters kein vertragswidriger Gebrauch

Erben müssen keine Sonderreinigung einer Wohnung vornehmen, um Verwesungsgerüche und ähnliche Belastungen der Mietsache zu entfernen. Das hat das Landgericht (LG) Berlin klargestellt.

Die Kläger sind Erben eines verstorbenen Mieters. Der Vermieter der Wohnung hatte vom Verstorbenen eine Mietsicherheit in bar erhalten. Wegen des in der Wohnung nach dem Versterben des Mieters herrschenden schlechten Geruchs ließen die Erben eine Sonderreinigung, eine Wohnungsgrundreinigung und weitere Arbeiten durchführen. Der Vermieter behauptete, auch nach der von den Erben durchgeführten Sonderreinigung sei die Wohnung von Fliegen und Maden befallen gewesen; außerdem habe in der Wohnung weiterhin Verwesungsgeruch und strenger Geruch als Folge des von den Erben beauftragten Tatortreinigers geherrscht. Er wollte die Mietsicherheit daher nicht auszahlen.

Das AG hatte den Vermieter in erster Instanz dazu verurteilt, die Mietsicherheit auszuzahlen. Begründung: Das Versterben stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Die Berufung des Vermieters vor dem LG Berlin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Idee, dass der Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen und somit Grundlage von Sekundäransprüchen sein könne, hält das LG für abwegig. Die besondere Belastung der Räume durch die Folgen des nicht sogleich entdeckten Todesfalls seien mangels Rechtsgrundlage weder von den Erben des Verstorbenen zu vertreten noch von ihnen zu beseitigen.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 5.10.2021, 66 S 7/21

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Unbefugte WEG-Einberufung: Widerruf per einstweiligem Rechtsschutz möglich

Einzelne Wohnungseigentümer sind nicht zur Einberufung von Eigentümerversammlungen befugt. Tun sie dies trotzdem, können sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Widerruf der Einberufung verpflichtet werden. So sieht es das Amtsgericht (AG) Tettnang.

Wohnungseigentümer stritten um die Durchführung einer Eigentümerversammlung. Eine solche wurde von mehreren Eigentümern einberufen, die sich als „Organisationsteam“ bezeichneten. Ein Miteigentümer beantragte dagegen einstweiligen Rechtsschutz. Der gegen die Mitglieder des „Organisationsteams“ gerichtete Antrag hatte Erfolg. Denn grundsätzlich muss der Verwalter die Eigentümerversammlung einberufen. Einem einzelnen Eigentümer kommt diese Befugnis auch nach neuem Recht nicht ohne Weiteres zu. Dies ist nur aufgrund eines Beschlusses möglich, wenn der Verwalter die Einberufung pflichtwidrig verweigert.

Da die Beschlüsse, die auf einer durch Nichtbefugte einberufenen Eigentümerversammlung gefasst werden, anfechtbar sind, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, ihre Durchführung zu unterlassen. Aufgrund der Kürze der Zeit zwischen Einberufung und Durchführung der Versammlung kann dies auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden, obwohl dort die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn die Gefahr, dass vorläufig wirksame Beschlüsse gefasst werden, die nur im Anfechtungsverfahren beseitigt werden können, rechtfertigt ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache.

Quelle | AG Tettnang, Urteil vom 9.2.2021, 8 C 95/21

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Verbraucherrecht

Schadenersatz: Bahnunternehmen haften bei Vollbremsung eines Zuges

Das Landgericht (LG) Koblenz hat jetzt entschieden, dass die Bahn haftet, wenn ein Fahrgast in einem ihrer Partywagen nach einer Vollbremsung stürzt.

Sturz beim Tanzen

Die Klägerin befand sich nach ihren Angaben gerade auf der Tanzfläche eines Sonderzugs samt Partywagen, als dieser plötzlich zwangsgebremst wurde. Stürzende Mitreisende hätten sie dann zu Boden gerissen. Folge: ein Innenbandanriss im Knie. Sie verlangte von dem Bahnunternehmen, das den Sonderzug betreibt, und dem Bahnunternehmen, das das Schienennetz betreibt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro und die Erstattung ihr entstandener Kosten.

Darum haftet „die Bahn“

Das LG hat die beklagten Bahnunternehmen als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro an die Klägerin zu bezahlen und die ihr entstandenen Kosten zu erstatten. Der Sturz aufgrund der Vollbremsung stelle einen sog. Bahn-Betriebsunfall dar. Die Klägerin kann sich also aussuchen, welches Bahnunternehmen zahlt.

Warum eine Zwangsbremsung ausgelöst worden sei, sei unerheblich. Diese Frage betreffe ausschließlich die interne Haftungsverteilung zwischen den beiden Bahnunternehmen.

Kein Mitverschulden der Reisenden

Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden. Wer sich auf der Tanzfläche eines Partyzugs aufhält, kann sich nicht festhalten. Es waren zudem auch keine Haltemöglichkeiten vorhanden. Auch Alkoholkonsum mindere den Anspruch nicht, denn er war für den Sturz nicht ursächlich. Auch „höhere Gewalt“ hat nicht vorgelegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 20.1.2022, 3 O 325/20, PM 2/2022 vom 10.02.2022

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Sozialversicherung: Amateur-Fußballer sind abhängig beschäftigt

Zahlt ein Amateur-Fußball-Verein eine monatlichen „Garantiesumme“ von 800 Euro an einen Fußballspieler im Amateurbereich, spricht dies nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Der Fußballverein musste daher Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung nachentrichten (rund 4.000 Euro). Das LSG: Da es sich um eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung handelte, war zudem die 30-jährige Verjährungsfrist maßgeblich. Der Spieler hatte Glück: Das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren wurde gegen Geldauflage in Höhe von 175 Euro eingestellt.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.7.2021, L 2 BA 26/21

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Energie-Grundversorgung: Gesplittete Tarife für Neukunden zulässig

Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts (LG) Köln bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin, ein Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten u.a. in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das LG Köln hatte einen solchen Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen. Begründung: Ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, ist zwar verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Pflicht zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (§ 36 Abs. 1 S. 1 EnWG) normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird. Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm – so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten – führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 2.3.2022, 6 W 10/22, PM vom 8.3.2022

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Verkehrsrecht

Verkehrsverstoß: Fahrtenbuchauflage gegen Unternehmen – geht das?

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass die Fahrtenbuchauflage gegen ein Unternehmen rechtmäßig war, das u. a. Dienstleistungen im Bereich des Recycling- und Containerdienstes anbietet.

Was war geschehen?

Im Juni 2020 wurde mit einem Fahrzeug des o. g., klagenden Unternehmens ein bußgeld- und punktebewehrter Verkehrsverstoß begangen. Nachdem der Geschäftsführer auf wiederholte Anfrage der Zentralen Bußgeldstelle mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt werde und aufgrund Zeitablaufs nicht mehr festgestellt werden könne, wer gefahren sei, fuhren Polizeibeamte zwecks Identifizierung zum Firmensitz. Der dort angetroffene Mitarbeiter gab gleichfalls an, dass das Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat von mehreren Personen, unter anderem von ihm selbst, genutzt werde. Die auf dem „Blitzerfoto“ abgebildete Person sei ihm jedoch nicht bekannt. Weitere polizeiliche Ermittlungen blieben erfolglos. Interne Ermittlungen im Betrieb der Klägerin fanden nicht statt.

So sahen es die Ordnungsbehörde und der Kläger

Die beklagte Ordnungsbehörde ordnete eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten nebst einer Pflicht zur Vorlage und Aufbewahrung an. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte das Unternehmen und machte u. a. geltend, dass das Fahrzeug weit überwiegend durch den Geschäftsführer und nur mit dessen ausdrücklicher Erlaubnis auch von anderen Mitarbeitern genutzt werde. Da sich der Geschäftsführer sicher sei, das Fahrzeug am Tattag nicht verliehen zu haben, müsse dieses widerrechtlich entweder von einem Mitarbeiter oder einem sonstigen Dritten genutzt worden sein. Ein solcher Vorfall lasse sich nicht durch eine Fahrtenbuchauflage verhindern, weshalb diese ungeeignet sei.

So sah es das Gericht

Das VG wies die Klage ab. Sie sei im Hinblick auf die Fahrtenbuchauflage unzulässig, da sich diese auf einen Zeitraum von sechs Monaten beziehe, der bereits abgelaufen sei. Ein besonderes Interesse an der Fortführung des Verfahrens in Form der sogenannten „Fortsetzungsfeststellungsklage“ sei nicht anzuerkennen. Insbesondere hätte der Kläger um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können, was nicht geschehen sei. Eine Wiederholungsgefahr sei ebenso wenig anzunehmen wie ein Rehabilitationsinteresse, da eine Fahrtenbuchauflage per se keinen diskriminierenden Charakter aufweise und insbesondere nicht mit einem Unrechts- und Schuldvorwurf verbunden sei.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Fahrtenbuchauflage und die sonstigen Bestimmungen des angegriffenen Bescheids rechtmäßig seien. Bei der Behauptung, wonach das Fahrzeug widerrechtlich in Gebrauch genommen worden sei, handele es sich um prozesstaktisches Vorbringen, das in Widerspruch zur ersten Einlassung des Geschäftsführers und auch zur Aussage des von der Polizei vernommenen Mitarbeiters der Klägerin stehe.

Widersprüchlicher Vortrag des Unternehmens

Die Behauptung selbst erscheine bei lebensnaher Betrachtung unglaubhaft. Zum einen sei der diesbezügliche Vortrag widersprüchlich, da die Klägerin mit wechselnden Argumenten zunächst die „Täterschaft“ eines Dritten nicht habe ausschließen wollen, um diese Aussage zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf einen nicht näher bezeichneten Täterkreis von mehr oder weniger engen Mitarbeitern des Geschäftsführers zu begrenzen. Weshalb es dann nicht möglich gewesen sein solle, den Täter oder die Täterin im Zuge einer internen Aufarbeitung zu bestimmen, erschließe sich nicht. Zum anderen erscheine auch die Behauptung als lebensfremd, wonach sowohl Mitarbeiter als auch Dritte und damit betriebsfremde Personen vor und nach der Tat ohne Weiteres unbemerkt Zugang zum Büro des Geschäftsführers und dessen Schreibtisch hätten nehmen können, in dem die Schlüssel des nach Angabe der Klägerin „hochwertigen Premiumfahrzeugs“ aufbewahrt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dann keine Anzeige erstattet worden sei, was nicht zuletzt unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten im kaufmännischen Eigeninteresse zwingend erforderlich erscheine oder der Vorfall nicht wenigstens arbeitsrechtlich aufgearbeitet worden sei.

Fahrtenbuchauflage angemessen

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf berufen habe, dass der Geschäftsführer „Besseres zu tun gehabt habe“ und von etwaigen polizeilichen Ermittlungen ohnehin kein erfolgreicher Ausgang zu erwarten sei, überzeuge dies nicht. Unabhängig von der Obliegenheit, ein Fahrtenbuch oder entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen über die Nutzung eines betriebseigenen Fahrzeuges zu führen, sei der Kläger selbstverständlich verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel zur Verhinderung einer unbefugten Ingebrauchnahme durch Betriebsangehörige und insbesondere betriebsfremde Dritte sicher zu verwahren. Folge: Die Fahrtenbuchauflage sei geeignet und damit verhältnismäßig gewesen.

Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 12.1.2022, 3 K 588/21.NW, PM 6/22

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Verkehrsunfall: Keine taggenaue Berechnung von Schmerzensgeld

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Maßgebend für die Höhe von Schmerzensgeld sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden und dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In erster Linie sind Höhe und Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.

Das war geschehen

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Über zwei Jahre verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus; u.a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw) stand außer Streit.

Das Landgericht (LG) hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) die Beklagten zu einem Schmerzensgeld von 200.000 Euro verurteilt.

Keine rechnerische Lösung

Das OLG hatte das Schmerzensgeld nach der Methode der sog. „taggenauen Berechnung“ ermittelt. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des BGH gilt: Die „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgelds ist abzulehnen. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das OLG muss daher erneut über die Höhe des Schmerzensgelds befinden.

Quelle | BGH, Urteil vom 15.2.2022, VI ZR 937/20, PM 20/22

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Altfahrzeug-Umweltprämie: „Ein Fahrzeug muss ein Fahrzeug sein“

Ein Fahrzeughersteller lobte eine „Umweltprämie“ aus, die er selbst gewährte und die nichts mit staatlichen Umweltprämien zu tun hatte. Voraussetzung: Im Gegenzug zum Kauf eines Neufahrzeugs musste ein Käufer sein ihm gehörendes Altfahrzeug zur Entsorgung abliefern. Weitere Voraussetzung: Es musste sich bei dem Altfahrzeug um ein „noch rollfähiges Kraftfahrzeug“ handeln. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste sich mit einem vermeintlich besonders „cleveren“ Käufer beschäftigen.

Dieser Käufer des Neufahrzeugs brachte nämlich eine weitestgehend ausgeschlachtete Karosserie mit Türen zum Hersteller. An diesem Torso waren Schwerlastrollen montiert. Das entspreche nicht den Voraussetzungen, die der Hersteller definiert hatte, so das OLG. Ein Motorschaden sei danach kein Hindernis für die Prämie, ein Fahrzeugtorso aber schon. Denn das vom Käufer angebotene Altfahrzeug genügte bereits auf den ersten Blick nicht einmal ansatzweise den Anforderungen an ein Fahrzeug. Dessen Motivation bestand überdies darin, möglichst viele Fahrzeugbestandteile als Ersatzteile für andere Fahrzeuge zu verwerten, insbesondere auch den Motor, was dem Sinn und Zweck einer Umweltprämie zuwiderlaufe.

Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 29.7.2021, 13 U 236/21,

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Kennzeichenmissbrauch: Abstellen eines Kfz am Straßenrand ist „Gebrauchmachen“

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat jetzt zum Kennzeichenmissbrauch in der Form des „Gebrauchmachens“ Stellung genommen. Der Angeklagte hatte einen Kraftfahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt. Das BayObLG hat für diesen Fall den Kennzeichenmissbrauch bejaht.

Der Zweck der Vorschrift erfordert eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchmachens. Dieses geht über das bloße Führen oder Schieben des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers hinaus. Es erfasst auch das Abstellen des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers am Straßenrand. Auch von einem in dieser Weise abgestellten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger kann eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Zudem kann das Abstellen den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit begründen.

Quelle | BayObLG, Urteil vom 3.11.2021, 203 StRR 504/21

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Keine Spekulationssteuer: Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses innerhalb der Zehnjahresfrist

Wird ein Gebäude innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, unterliegt es nicht der Einkommensteuer, wenn es zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt diese gesetzliche Privilegierung auch für ein Grundstück mit einem Gartenhaus, das baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wurde.

Das war geschehen

Ein Steuerpflichtiger veräußerte innerhalb der Zehnjahresfrist Grundstücke, die in einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein voll erschlossenes und von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf.

Bundesfinanzhof widerspricht den Vorinstanzen

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn – ebenso wie das Finanzgericht (FG) München – der Einkommensteuer. Der BFH sah das aber nun anders.

Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes betrifft. Dabei kann auch eine baurechtswidrige Nutzung begünstigt sein.

Beachten Sie | Bei seiner Entscheidung hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei einer Wohnsitzaufgabe, also beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Und dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Quelle | BFH, Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21

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Finanzskandal: Anleger von Wirecard: Kein Schadenersatzanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in vier Verfahren die Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewiesen.

Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadenersatz in unterschiedlicher Höhe von rund 3.000 bis rund 60.000 Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

Das LG stellt fest: Schadenersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal bestehen nicht. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig, können also angefochten werden.

Quelle | LG Frankfurt am Main, Urteile vom 19.1.2022, 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20, PM vom 19.1.2022

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Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht /  Basiszinssätze

Zeitraum Zinssatz
01.07.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021 -0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020 -0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019 -0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018 -0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017 -0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016 -0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015 -0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014 -0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013 -0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.2012 0,12 Prozent
01.01.2012 bis 30.06.2012 0,12 Prozent
01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
01.01.2011 bis 30.06.2011 0,12 Prozent
01.07 2010 bis 31.12.2010 0,12 Prozent
01.01.2010 bis 30.06.2010 0,12 Prozent
01.07 2009 bis 31.12.2009 0,12 Prozent
01.01.2009 bis 30.06.2009 1,62 Prozent
01.07.2008 bis 31.12.2008 3,19 Prozent
01.01.2008 bis 30.06.2008 3,32 Prozent
01.07.2007 bis 31.12.2007 3,19 Prozent